Ratgeber

Nach der Hochzeit

Die Besteuerung von Ehepaaren: Ehegattensplitting vs. Faktorverfahren

Fairness ist angesagt

Männlein in die III, Weiblein in die V - so gestaltet sich in den allermeisten Fällen die Steuerklassenzugehörigkeit von Ehepartnern seit der Einführung des Ehegattensplittings 1958. Nun bietet das Steuerrecht mit dem Faktorverfahren eine Alternative zum klassischen Ehegattensplitting. Ob das Faktorverfahren dabei Vorteile bietet, lässt sich pauschal leider nicht beantworten. Aus diesem Grund gibt es an dieser Stelle einen detaillierten Blick auf die Unterschiede sowie Vor- und Nachteile der beiden Berechnungsverfahren zur Einkommenssteuer.

Das Prinzip des Ehegattensplittings

Das Prinzip des Ehegattensplittings (§ 32a Abs. 5 EStG) als Steuertarif für zusammenveranlagte Ehepaare funktioniert recht einfach: Das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten wird ermittelt und halbiert. Für das halbierte zu versteuernde Einkommen wird der gültige Einkommenssteuertarif ermittelt und entsprechend verdoppelt. In der Praxis bedeutet dies meistens, dass der Ehemann die Steuerklasse III hat und die Ehefrau in Steuerklasse V fällt. Durch das Splittingverfahren erfolgt die Besteuerung nicht nach der Leistungsfähigkeit des einzelnen Ehegatten angewendet, sondern auf die Ehe als Wirtschaftsgemeinschaft. Folglich verpufft der Splittingvorteil bei Eheleuten mit etwa gleich hohem Einkommen fast vollständig. Der Steuervorteil ist im Umkehrschluss besonders groß, wenn ein Partner viel und der andere wenig oder gar nichts verdient. Häufige Kritikpunkte an dem Konstrukt des Ehegattensplittings sind die steuerliche Bevorteilung von Ehen mit einem Besserverdiener sowie die mangelnden Anreize für einen beruflichen Wiedereinstieg für den Ehegatten in Steuerklasse V.

Diese Nachteile des Ehegattensplittings waren maßgebliche Triebfedern für die Regierung bei der Ausarbeitung eines gerechteren Verfahrens zur Berechnung der Einkommenssteuer von Ehepaaren. Das in § 39f EStG geregelte Faktorverfahren soll mit der Steuerklassenkombination IV-Faktor/IV-Faktor künftig die Steuerklassenkombination III und V ersetzen oder zumindest eine Alternative hierzu bieten.

Das Prinzip des Faktorverfahrens

Durch das Faktorverfahren soll die Ungleichbehandlung der Ehegatten aufgehoben werden. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollen die Eheleute durch die Besteuerung nach dem Faktorverfahren zumindest die ihm persönlich zustehenden Steuerentlastungen (Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Kinder) beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen können. Dies wird durch die Anwendung der Steuerklasse IV erst möglich.

Der angewandte Faktor, mit dem die Lohnsteuer der Klasse IV entsprechend des Splittingverfahrens gemindert wird, ist dabei kleiner als 1 und berechnet sich wie folgt: "Einkommenssteuer für beide Ehegatten nach dem Splittingverfahren" geteilt durch "Summe der Lohnsteuer bei Anwendung von Steuerklasse IV".

Vorteile des Faktorverfahrens sind der Erhalt des Grundfreibetrags für beide Partner sowie die Verhinderung von Überzahlungen. Wer also nur 30% zum gemeinsamen Einkommen beiträgt, muss auch nur 30% der gemeinsamen Lohnsteuer zahlen und nicht mehr per se 50%. Die Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Arbeitslosengeld sind ebenfalls von dem neuen Verfahren beeinflusst. Erhält der Partner mit dem geringeren Gehalt durch das Faktorverfahren ein höheres Nettogehalt, erhöhen sich auch die staatlichen Zahlungen.

Organisatorisch hebt sich die Besteuerung nach dem Faktorverfahren dadurch ab, dass immer nach Ende des Jahres eine Einkommenssteuererklärung abzugeben ist und das Ehepaar den formlosen Antrag zum Faktorverfahren jedes Jahr neu stellen muss.

Welches Verfahren zur Einkommenssteuerberechnung ist besser?

Ob das Faktorverfahren letztlich wirklich große Vorteile gegenüber dem Ehegattensplitting bringt, darf bezweifelt werden. Lediglich die Lohnersatzleistungen erhöhen sich nach dem Faktorverfahren, die tatsächliche Steuerlast bleibt letztlich die gleiche. Der mit der Änderung einhergehende bürokratische Aufwand darf ebenfalls nicht unterschätzt werden. Außerdem macht das Faktorverfahren die Lebensumstände des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber total gläsern. Anhand des hinterlegten Faktors kann der Arbeitgeber auf einfachste Art und Weise das Gesamteinkommen der Ehegatten ermitteln. Derlei sensible Informationen können für Gehaltsverhandlungen oder aber auch bei möglichen Streichungsplänen bestimmter Stellen sehr leicht negativ für die eigene Verhandlungsposition sein.

Da die Steuerlast unter dem Strich die gleiche bleibt und sich nur die Lohnersatzleistungen wirklich erhöhen, muss letztlich jedes Ehepaar für sich entscheiden, welche Konstellation steuerlich die bessere ist. Eine gute Hilfestellung zur ersten Orientierung bietet dabei der Abgabenrechner des Bundesfinanzministeriums.

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