Ratgeber

Hochzeitswissen

Das Namensrecht

Folgende Möglichkeiten haben Ehepartner.

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt im § 13555 das Namenrecht deutscher Staatsangehöriger. Für ausländische Eheschließungen gilt das jeweilige Heimatrecht.

Bei der Eheschließung kann sich das Ehepaar vor dem Standesbeamten auf einen gemeinsamen Ehenamen einigen. Wird die Erklärung des Ehenames erst später erklärt, muss dies öffentlich beglaubigt werden. In diesem Fall behält zunächst jeder Ehepartner seinen Familiennamen.

Der Ehename kann der aktuell geführte Name eines Ehepartners oder der Geburtsname von Mann oder Frau sein. Eine Pflicht für einen gemeinsamen Ehenamen laut Namenrecht besteht jedoch nicht, jeder Ehepartner ist berechtigt, seinen Namen auch nach der Heirat weiterzuführen.

Ein Ehepartner kann den Namen des anderen Partners als Doppelnamen entweder anhängen oder vorne anfügen. Ein gemeinsamer Doppelname ist laut Namenrecht nicht möglich. Kinder können bei Geburt keinen Doppelnamen annehmen, sie bekommen stattdessen den gemeinsamen Namen der Elternteile. Folgende Beispiele sollen dies verdeutlichen:

Frau Müller und Herr Schmidt heiraten. Sie haben gemäß Namensrecht folgende Möglichkeiten: 

  • Der Ehename lautet Müller oder Schmidt. Die Kinder heißen wie Ihre Eltern.
  • Frau Müller heißt weiterhin Frau Müller, Herr Schmidt weiterhin Herr Schmidt. Die Kinder können entweder Müller oder Schmidt heißen, mehrere Kinder müssen jedoch den gleichen Namen tragen.
  • Der Ehename von Frau Müller lautet Frau Müller-Schmidt oder Frau Schmidt-Müller. Die Kinder heißen in diesem Falle Schmidt, da dies der gemeinsame Name beider Ehepartner ist. Herr Müller heißt weiterhin Herr Müller, da ein Doppelname für beide Ehepartner nicht möglich ist.
  • Der Ehename von Herrn Schmidt lautet Herr Schmidt-Müller oder Herr Müller-Schmidt. Hier heißen die Kinder Schmidt, da beide Elternteile Schmidt heißen.

 

Ein geschiedener oder verwitweter Ehegatte behält zunächst seinen Ehenamen. Es besteht aber die Möglichkeit den Geburtsnamen oder den Namen der bis zur Hochzeit geführt wurde, wieder anzunehmen. In diesem Fall muss dies gemäß Namensrecht beim Standesbeamten angezeigt werden.

Eine Besonderheit beim Familiennamen der Kinder sieht das Namenrecht vor, wenn die Elternteile nicht das gemeinsame Sorgerecht haben. Dann erhalten die Kinder automatisch den Familiennamen des sorgeberechtigten Elternteils als Geburtsnamen. Es ist jedoch mit Genehmigung des anderen Elternteils möglich einen Antrag auf Änderung des Familiennamens zu stellen. Dies soll in der Regel vor der Geburt geschehen. Aber auch zu einem späteren Zeitpunkt kann der Antrag noch gestellt werden. Ist das Kind dann schon älter als 5 Jahre, muß hier auch das Kind zustimmen.

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