Der Ehevertrag: Ihre gemeinsame Absicherung für die Zukunft
Sinnvoll?
Begriffe wie Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft stehen im gesunden Beziehungsleben nicht gerade auf der Tagesordnung. Dennoch kann es nicht schaden, sich im Vorwege der Hochzeit mit dem Thema Ehevertrag auseinanderzusetzen. Deshalb sollten Sie das Gespräch über das Für und Wider eines Ehevertrages nicht als Stimmungskiller in Ihre Hochzeitseuphorie ansehen, sondern vielmehr als Chance für beide Partner sich gegenseitig abzusichern. Um Licht ins Dunkel zu bringen, soll Ihnen dieser Artikel die wichtigsten Fragen zum Ehevertrag beantworten.
Was wird im Ehevertrag geregelt?
Die grundsätzlichen Rechte und Pflichten von Eheleuten sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Darüber hinausgehende Vereinbarungen sind in einem Ehevertrag festzuhalten, der nach deutschem Recht nur mit notarieller Beurkundung wirksam ist. Wesentliche Vertragspunkte sind mögliche Unterhaltszahlungen im Scheidungsfall, Vermögensausgleich, die Rentenregelung, der Güterstand sowie die Erbregelung im Todesfall. Interessant ist, dass auch Paare, die unverheiratet miteinander leben, eine analoge Vereinbarung treffen können, die Lebenspartnerschaftsvertrag genannt wird
Ein Ehevertrag ist im Übrigen kein einmalig erstelltes Vertragswerk, dass dann in alle Ewigkeit in Stein gemeißelt ist. Vielmehr ist es sogar sehr sinnvoll, in größeren Zeitabständen zu prüfen, ob die Vertragsinhalte noch der gegenwärtigen Lebenssituation entsprechen.
Zudem können im Ehevertrag auch andere Rechtsgegenstände wie Schenkungen von Eltern eines Ehepartners oder andere Dinge spezifiziert werden.
Für wen ist der Ehevertrag sinnvoll?
Generell ist der Ehevertrag eine gangbare Absicherungsoption für alle Ehepaare oder eben in Form des Lebenspartnerschaftsvertrags sogar für unverheiratete, aber langjährig zusammenlebende Paare geeignet. Elementar ist der Ehevertrag aber besonders bei Eheschließungen von Partnern mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit. Auf diese Weise wird festgelegt, welches nationale Recht im Falle einer Scheidung oder des Todes eines der Partner Anwendung finden soll.
Wer schon verheiratet war und ein Kind aus erster Ehe in die neue Ehe einbringt, sollte in jedem Fall einen Ehevertrag aufsetzen. Auf diese Weise können beispielsweise beide Partner auf den Erb- und Pflichtteil verzichten, um so die Kinder aus erster Ehe in der Erbfolge nicht zu benachteiligen.
Warum ist ein Ehevertrag sinnvoll?
Besonders wenn einer der Partner Schulden oder ein stattliches Vermögen in die Ehe miteinbringt, eine große Erbschaft erwartet, vom anderen Partner finanziert wird oder eine eigene Firma besitzt, ist ein Ehevertrag sehr sinnvoll. In diesem Zusammenhang ist dann die Frage zu klären, ob eine Gütertrennung, Zugewinngemeinschaft oder eine Gütergemeinschaft gewählt werden soll. Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, leben die Eheleute nach deutschem Recht im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zum besseren Verständnis finden Sie im folgenden Teil eine Erläuterung der drei Systeme des ehelichen Güterrechts:
Zugewinngemeinschaft
Die Zugewinngemeinschaft bezeichnet den gesetzlichen Güterstand, bei dem die Ehegatten im Falle einer Scheidung das hinzugewonnene Vermögen bis auf Ausnahmen zu gleichen Teilen untereinander aufteilen. Jeder der Eheleute bleibt indes grundsätzlich Alleineigentümer seines vor und während der Ehe erworbenen Vermögens. So bleiben demnach beide Vermögen während des Ehelebens getrennt voneinander. Richtigerweise müsste man daher anstelle der Zugewinngemeinschaft von Gütertrennung mit Zugewinnausgleich sprechen.
Gütertrennung
Bei der Gütertrennung behalten beide Ehepartner das alleinige Eigentum an seinem Vermögen und ist somit besonders für Doppelverdiener-Ehen ohne Kinder interessant. Für den Scheidungsfall muss demnach keiner der Partner ein Zugewinnausgleich gewähren - weder für das miteingebrachte Vermögen noch für das während der Ehe erworbenen Vermögens. Unberührt hiervon bleibt das Recht auf Aufteilung des gemeinsamen Gebrauchsvermögens wie z.B. Hausrat oder ein gemeinsamer PKW und der ehelichen Ersparnisse.
Formell ist der Güterstand der Gütertrennung in Deutschland recht selten vor. Der deutlich häufigere Fall ist die Zugewinngemeinschaft.
Gütergemeinschaft
Bei der Gütergemeinschaft wird das Vermögen beider Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen (sogenanntes Gesamtgut). Diese Regelung gilt sowohl für das in die Ehe eingebrachte als auch für das während der Ehe erworbene Vermögen. Somit ist die Gütergemeinschaft eine Form des ehelichen Güterstands, die nur durch einen Ehevertrag entstehen kann.
Gesondert vom Gesamtgut ist das sogenannte Sondergut zu bewerten. Hierunter fallen Gegenstände (z.B. unpfändbare Unterhaltsansprüche oder im Ehevertrag explizit ausgeklammertes Vorbehaltsgut), die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können. Dieses Vermögen bleiben Eigentum des jeweiligen Ehegatten, ohne dass im Scheidungsfall ein Ausgleich stattfindet.
Weitere mögliche Punkte des Ehevertrages
Die oben genannten Inhalte sind die häufigsten Punkte, die bei der Ausgestaltung eines Ehevertrages Anwendung finden. Aufgrund der in Deutschland gesetzlich verankerten Vertragsfreiheit, steht es den Eheleuten weitestgehend frei, welche Regelungen sie in den Ehevertrag aufnehmen, so lange der Vertrag hierdurch nicht sittenwidrig und nichtig wird. Folgende Punkte können somit ebenfalls im Ehevertrag festgelegt werden:
Mögliche Versorgungsszenarien von Eltern, Schwiegereltern oder sonstigen Verwandten können vereinbart werdenUnterhaltsverpflichtungen im Trennungsfall seitens des finanziell bessergestellten Ehepartners können gedeckelt werdenEin selbstständiger Ehepartner kann festlegen, dass alle in der Firma gemachten Gewinne und Verluste im eigenen Besitz bleiben.